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APO GeoInfoTech

§ 34 Nichtbestandene Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/34#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten die Auszubildenden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auch anzugeben, welche Prüfungsbereiche anerkannt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/34#abs-2 (2) Die Ausbildungsstätte wird über das Ergebnis der nichtbestandenen Abschlussprüfung unterrichtet und berät danach den Auszubildenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/34#abs-3 (3) Bei Bedarf berät die zuständige Bezirksregierung den Auszubildenden über seine weiteren Möglichkeiten im Ausbildungs- und Prüfungsablauf.

§ 33 § 35