Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie
APO GeoInfoTech§ 34 Nichtbestandene Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/34#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten die Auszubildenden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auch anzugeben, welche Prüfungsbereiche anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/34#abs-2 (2) Die Ausbildungsstätte wird über das Ergebnis der nichtbestandenen Abschlussprüfung unterrichtet und berät danach den Auszubildenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/34#abs-3 (3) Bei Bedarf berät die zuständige Bezirksregierung den Auszubildenden über seine weiteren Möglichkeiten im Ausbildungs- und Prüfungsablauf.